FAQ

FAQ ZUR ANLAGETÄTIGKEIT

IST DAS VERMÖGEN DER STIFTUNG NACH DEM GRUNDSATZ DER DIVERSIFIKATION ANGELEGT?

Ja. Unsere Strategie sieht vor, rund einen Drittel der verfügbaren Mittel in Immobilien anzulegen, um eine stabile Rendite zu gewährleisten. Ein weiterer Drittel wird in «volatile» Aktien angelegt, die einen Wachstumsfaktor in das Portfolio einbringen. Der letzte Drittel wird einerseits auf Anlagen in Anleihen aufgeteilt, die trotz ihrer derzeit quasi inexistenten Rendite bei Schocks wie Krisenfällen oder Rezessionen als Abfederung dienen, und andererseits auf sogenannte «alternative Anlagen». Letztere sind häufig illiquide, tragen aber in bedeutendem Ausmass dazu bei, das Risiko/Renditeprofil des Anlageportfolios zu verbessern.

SIND «PRIVATE EQUITY»-ANLAGEN NICHT ZU RISKANT?

Nein. «Private Equity»-Anlagen sind nicht riskanter als traditionelle Aktienanlagen, sofern sie über etablierte Fonds erfolgen. Sie ergänzen die klassischen Aktienanlagen, da sie eine Beteiligung am Wachstum von jüngeren Unternehmen in anderen Sektoren ermöglichen. Der wesentliche Nachteil dieser Anlagen liegt in ihrer Illiquidität. Im Allgemeinen sind die betreffenden Mittel für 8 bis 10 Jahre nicht verfügbar. Im Gegenzug sind die effektiv realisierten Renditen häufig deutlich höher und weniger volatil als bei börsennotierten Aktien.

WIE SIEHT IHRE POLITIK ZUR ABSICHERUNG VON WECHSELKURSRISIKEN AUS?

Wir nehmen keine Wechselkursprognosen vor. Das Zufallselement ist zu gross, um einigermassen zuverlässige Prognosen zu erarbeiten. Unsere Politik besteht darin, dass wir unter anderem aus Volatilitätsgründen einen Teil der Engagements in US-Dollar absichern. Die langfristig rückläufige Kurstendenz des Dollars gegenüber dem Schweizer Franken spielt hierbei ebenfalls eine Rolle. Dieser abgesicherte Teil betrifft Anleihenanlagen oder Anlagen, die ein anleihenartiges Risikoprofil aufweisen. In diesem Fall nutzen wir Anlagemöglichkeiten in Fondstranchen, die in Schweizer Franken gehedged sind. Stehen solche Anlagen nicht zur Verfügung, nehmen wir mittels Terminverkäufen selbst Absicherungen vor. Aktienanlagen werden dagegen nicht abgesichert. Euro und weitere Anlagewährungen werden derzeit ebenfalls nicht abgesichert. Der Zweck dieser Termingeschäfte besteht nicht in Spekulationen auf Wechselkursfluktuationen, sondern darin, die Gesamtengagements des Portfolios in Fremdwährungen und die hiermit verbundene Volatilität zu mindern.

Fragen betreffend Verwaltung

QA ANPASSUNG UMWANDLUNGSSATZ
WIE LANG IST DIE WARTEFRIST FÜR DIE ÜBERTRAGUNG VON FREIZÜGIGKEITSLEISTUNGEN AN DIE AUFFANGEINRICHTUNG?
6 Monate ab dem Austrittsdatum.
WOHER RÜHRT DER UNTERSCHEID ZWISCHEN DEM UMFANG DER BEITRÄGE GEMÄSS VORSORGEAUSWEIS UND DER SCHLUSSABRECHNUNG?

Der Beitrag setzt sich aus einem «Spar-» und einem «Risikobeitrag» (Invalidität und Todesfall) zusammen, zu denen noch ein Beitrag an die administrativen Aufwendungen hinzukommt.
Der «Sparbeitrag» wird Ihrem Altersguthaben gutgeschrieben und dient bei Erreichen des gesetzlichen Rücktrittsalters zur Finanzierung der Ihnen zustehenden Leistungen (Rente oder Kapitalbezug).
Der «Risikobeitrag» dient zur Finanzierung der reglementarischen Leistungen bei Schadenfällen (Invalidität oder Todesfall).
Die Beiträge an die administrativen Aufwendungen finanzieren die Tätigkeit der Mitarbeitenden der Stiftung.

WANN MUSS EIN ALLFÄLLIGER ENTSCHEID FÜR DIE KAPITALOPTION, D. H. DEN BEZUG DES ALTERSGUTHABENS IN KAPITALFORM, GEMELDET WERDEN?

1 Monate vor dem effektiven Rücktrittsdatum.

WIE HOCH IST DER BETRAG, DEN ICH MIR BEI EINEM DEFINITIVEN UMZUG INS AUSLAND AUSZAHLEN LASSEN KANN?

Versicherte Personen, die definitiv in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (plus Island und Norwegen) umziehen, können ihre gesamten Freizügigkeitsguthaben nicht länger beziehen, wenn ihr Zielstaat eine obligatorische berufliche Vorsorge betreibt (z. B. die französische Sécurité sociale). Es kann nur das überobligatorische Freizügigkeitsguthaben ausgezahlt werden. Das Mindestguthaben nach BGV-Norm ist in diesem Fall auf ein Freizügigkeitskonto oder eine entsprechende Police zu übertragen. Dieses Mindestguthaben ist allerdings nicht verloren, da die zugehörigen Anspruchsberechtigten frühestens 5 Jahre vor dem Erreichen des AHV-Rücktrittsalters die Auszahlung ihres gesamten Altersguthabens verlangen können.

Versicherte Personen, welche die Schweiz definitiv verlassen und sich in einem Land ausserhalb der Europäischen Union niederlassen, können eine Barauszahlung ihres gesamten Altersguthabens verlangen.
 

WELCHE UNTERLAGEN SIND BEI EINEM DEFINTIVEN UMZUG INS AUSLAND EINZUREICHEN, UM EINE KAPITALAUSZAHLUNG ZU BEANTRAGEN?

Grenzgänger/innen:

Es ist eine Annullierungsbescheinigung der Grenzgängerbewilligung beizulegen, ebenso eine Wohnsitzbestätigung

Angehörige anderer Staaten:

Es ist eine Bescheinigung der Annullierung der Aufenthaltsbewilligung beizulegen, ebenso eine Wohnsitzbestätigung für den neuen Wohnsitz

Schweizer Bürger/innen:

Es ist eine Annullierungsbescheinigung der Einwohnerkontrolle beizulegen, ebenso eine Wohnsitzbestätigung für den neuen Wohnsitz

WIE HOCH IST DER MINDESTBETRAG FÜR EINEN VORBEZUG UND IN WELCHEN ABSTÄNDEN SIND VORBEZÜGE MÖGLICH? WIE LANG IST DIE AUSZAHLUNGSFRIST?

Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt CHF 20’000. Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden.

Die Auszahlung erfolgt eine Woche nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen bei der Vorsorgestiftung.

WELCHE UNTERLAGEN SIND FÜR EINEN VORBEZUG EINZUREICHEN? WIE GESTALTET SICH DAS VERFAHREN?

Auf Verlangen der versicherten Person stellt Copré ihr eine schriftliche Auskunft über den möglichen Höchstbetrag des Vorbezugs sowie ein Formular zu. Letzteres ist auszufüllen und mit folgenden Beilagen erneut bei der Stiftung einzureichen:

Zwingend erforderlich:

– Grundbuchauszug oder Entwurf des Kaufvertrags

– nicht verheiratete bzw. nicht in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen legen Folgendes bei:

– Zivilstandsnachweis (anzufordern am Heimatort).

Je nach Sachlage:

– Hypothekarkreditvertrag + Schuldenstand (Amortisation eines Hypothekarkredits)

– Reglement der Wohnbaugenossenschaft (Erwerb von Anteilen)

– Kostenvoranschlag (Wohnungsumbau)

– Formular 21 EDP – Bescheinigung über Vorsorgebeiträge

WIE HOCH IST DER EINKAUFSBETRAG, WIE GESTALTET SICH DAS VERFAHREN?

Die versicherte Person hat das Formular «Antrag auf Berechnung des maximalen Einkaufsbetrags» auszufüllen (Sie finden dieses Formular auch auf unserer Website). Nach Eingang des Formulars teilt Copré der versicherten Person den Höchstbetrag für Einkäufe im jeweils laufenden Jahr mit.

WELCHE FOLGEN HAT DER TOD EINES/R KONKUBINATSPARTNERS/IN FÜR DEN/DIE ANDERE/N PARTNER/IN ?

Wenn feststeht, dass die beiden Partner/innen vor dem ordentlichen Rücktrittsalter eine mit einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft vergleichbare Lebensgemeinschaft gebildet haben,hat die überlebende Person Anspruch auf eine Konkubinatsrente (vorbehaltlich der Bedingungen in Absatz 2).

Für den/die überlebende/n Konkubinatspartner/in gilt Folgendes:

Die Bedingungen für eine Eheschliessung gemäss Zivilgesetzbuch bzw. die Eintragung einer Partnerschaft gemäss dem entsprechenden Gesetz müssen erfüllt sein;

Er/sie darf keine Hinterlassenenrente oder entsprechende Kapitalleistung seitens einer anderen Vorsorgeeinrichtung beziehen; er/sie muss in den letzten fünf Jahren vor dem Todesfall eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft mit dem/r Verstorbenen gebildet und mit dieser Person im selben Haushalt gelebt haben bzw. für den Lebensunterhalt mindestens eines gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindes aufgekommen sein.

Im Übrigen gelten die Bedingungen für Ehegattenrenten auch für Konkubinatspartner. Vorbehalten sind folgende Punkte:

Überlebende Konkubinatspartner dürfen nicht besser gestellt werden als überlebende Ehegatten/innen oder eingetragene Partner/innen;

Die Konkubinatsrente ist nicht preisindexiert; die Konkubinatsrente erlischt endgültig mit dem Tode des/r Bezügers/in, bei einer Verehelichung, Eintragung einer Partnerschaft oder Aufnahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft vor Ablauf des 45. Lebensjahres;

Kapitalauszahlungen oder ein Wiederaufleben der Konkubinatsrente sind ausgeschlossen.

Konkubinatsrenten werden nur ausgezahlt, sofern sie im Vorsorgeplan effektiv vorgesehen sind.

BETRIEBLICHE FRAGEN

WELCHE BEDINGUNGEN GELTEN FÜR EINEN ANSCHLUSS?

Jede Gesellschaft (AG oder GmbH) kann sich der Fondation Copré anschliessen. Selbstständig erwerbende Personen und ihre Mitarbeitenden können sich ebenfalls der Stiftung anschliessen, nicht jedoch selbstständig erwerbende Personen ohne Mitarbeitende. Bei neu gegründeten Gesellschaften kann der Anschluss unterjährig erfolgen.

Bei Gesellschaften, die bereits einer anderen Institution angeschlossen sind, erfolgt der Anschluss üblicherweise zum 1. Januar.

WELCHE VORSORGEPLÄNE WERDEN VON COPRÉ ANGEBOTEN?

Wir bieten Ihnen umfassende Flexibilität. Dies gilt auch für unsere Vorsorgepläne. Wir können Ihre/n bestehende/n Vorsorgeplan/pläne übernehmen bzw. replizieren.

WAS SPRICHT FÜR COPRÉ?

Als vollständig unabhängige Stiftung schützen wir ausschliesslich die Interessen der bei uns versicherten Personen.

Daher sind wir in der Lage, ein überdurchschnittlich gutes Sicherheits/Leistungsverhältnis anzubieten.