häufig gestellte Fragen
6 Monate nach dem Austrittsdatum.
Die Beitragszahlungen setzen sich aus „Sparbeiträgen“, „Risikobeiträgen“ und „administrativen Kosten“ zusammen. Die Risikobeiträge und administrativen Kosten gehen verloren.
6 Monate vor dem effektiven Altersrücktritt.
Versicherte Mitglieder, welche die Schweiz definitiv verlassen, um in einen EU-Mitgliedstaat (plus Island und Norwegen) zu ziehen, können nicht mehr die gesamte Freizügigkeitsleistung bar beziehen, wenn sie im neuen Land einer obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt sind (z.B. die Sécurité sociale in Frankreich). Nur der überobligatorische Anteil der Freizügigkeitsleistung kann noch bar ausgezahlt werden, während das BVG-Minimum auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice überwiesen wird. Dieser Minimalbetrag geht jedoch nicht verloren; der Inhaber des Freizügigkeitskontos kann sein ganzes Vorsorgeguthaben frühestens 5 Jahre vor dem AHV-Rentenalter als Barauszahlung anfordern.
Versicherte Mitglieder, welche die Schweiz definitiv verlassen, um sich in einem Land ausserhalb der Europäischen Union niederzulassen, können ihr gesamtes Freizügigkeitsguthaben als Barauszahlung anfordern.
Grenzgänger:
Eine Bestätigung der Annullierung des Grenzbewohnerausweises sowie eine Aufenthaltsbestätigung
Ausländer:
Eine Bestätigung der Annullierung der Aufenthaltsbewilligung sowie eine Niederlassungsbewilligung am neuen Wohnsitz.
Schweizer Bürger:
Eine Bestätigung der Einwohnerkontrolle und eine Aufenthaltsbewilligung am neuen Wohnsitz.
Der Mindestbetrag für einen Vorbezug ist CHF 20'000. Vorbezüge sind alle fünf Jahre möglich. Die Beträge werden innerhalb einer Woche nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen überwiesen.
Die versicherte Person erhält auf ihren Antrag hin ein Schreiben, welches den höchstmöglichen Vorbezug angibt. Im Weiteren erhält sie ein Formular, welches der Stiftung ausgefüllt mit folgenden Dokumenten zu retournieren ist:
In jedem Fall obligatorisch:
- Auszug aus dem Grundbuch oder Projekt des Verkaufsvertrags
- Für Personen, die weder verheiratet sind noch in einer eingetragenen Partnerschaft leben, ist eine Zivilstandsbestätigung erforderlich (bei der Heimatgemeinde einzuholen).
Fallgemäss:
- Hypothekarvertrag + aktueller Stand der Schuld (bei Amortisierung einer Hypothekarschuld)
- Reglement der Wohnbaugenossenschaft (Erwerb von Anteilscheinen)
- Kostenvoranschlag (bei Umbau der Wohnräume)
- Bestätigung der Steuerbehörde (Formular 21)
Die versicherte Person muss der Stiftung das Formular „Maximale Einkaufssumme“ (auch auf der Webseite erhältlich) ausgefüllt zustellen. Copré teilt ihr umgehend die im laufenden Jahr mögliche Einkaufssumme mit.
1) Sofern es erwiesen ist, dass die freien Lebensgefährten vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters eine der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft entsprechende Lebensgemeinschaft geführt haben, hat die überlebende Person auf eine Rente für überlebende Lebensgefährten Anspruch. Nachstehender Abs. 2 ist vorbehalten.
2) Der überlebende freie Lebensgefährte:
- muss de facto die Bedingungen der Ehe im Sinn des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) bzw. der Partnerschaft gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) erfüllen;
- darf keine Hinterlassenenrente oder entsprechende Kapitalleistung von einer anderen Vorsorgeeinrichtung beziehen;
- muss entweder während der fünf letzten Jahre vor dem Todesfall eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft mit der versicherten Person geführt haben oder für den Unterhalt von mindestens einem gemeinsam unterhaltenen Kind aufkommen.
Im übrigen gelten dieselben Bestimmungen wie für die Rente für den überlebenden Ehegatten, unter folgenden Vorbehalten:
- Eine Begünstigung des überlebenden freien Lebensgefährten im Verhältnis zum überlebenden Ehegatten oder dem überlebenden eingetragenen Partner ist nicht zulässig;
- Die Rente für den überlebenden freien Lebensgefährten wird nicht der Preisentwicklung angepasst;
- Der Anspruch auf eine Rente für überlebende Lebensgefährten erlischt endgültig bei Tod, Heirat, eingetragener Partnerschaft oder neuer Lebensgemeinschaft, die einer Ehe gleichzusetzen ist, vor Erreichen des Alters 45;
- Eine einmalige Abfindung oder eine Wiederaufnahme der Rentenzahlung für freie Lebensgefährten ist ausgeschlossen.
3) Die Rente für freie Lebensgefährten ist nur versichert, wenn sie im Vorsorgeplan vorgesehen ist.
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2018